INTERVIEW MIT ALEXANDER WEIG: Betriebsrentner werden entlastet!

INTERVIEW MIT ALEXANDER WEIG: Betriebsrentner werden entlastet!

 

Eine Betriebsrente ist eine feine Sache, ergänzt sie doch die gesetzliche Rente bzw.  eine zusätzliche private Altersvorsorge und hilft so, im Alter den gewohnten Lebensstandard beizubehalten. Bei einer wirtschaftlichen Vorteilhaftikeitsbetrachtung von Vorsorgelösungen liegt die betriebliche Altersversorgung (bAV) weit vorne: Arbeitnehmer sparen  mit ihr  nicht nur Steuern und Sozialabgaben in der Aktivphase. Seit 2019 muss sich auch der Arbeitgeber grundsätzlich mit einem Zuschuss von 15 Prozent bei neuen Entgeltumwandlungen am Beitrag zur bAV beteiligen. Ab dem 01.01.2022 wird dies auch für Entgeltumwandlungen gelten, die vorher abgeschlossen worden sind. Seit Anfang 2020 werden Betriebsrentner außerdem durch ein neues Gesetz in der Leistungsphase weiter entlastet. Darüber sprechen wir mit Alexander Weig, Leiter Bausparen und Versicherungen der Sparkasse Regensburg.

 

Lieber Herr Weig, welche Regelung galt bei der Betriebsrente bislang?

Auf Betriebsrenten wurden bislang Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der  gesetzlichen Krankenkassen erhoben, welche die dort versicherten Rentner allein tragen mussten. Aufgrund einer sog. Freigrenze waren davon nur Renten ausgenommen, die im Jahr 2019 monatlich geringer als 155,75 Euro waren (bei Kapitalleistung 18.690 Euro). Dies bedeutete, dass Betriebsrenten, die diesen  Betrag überstiegen, komplett beitragspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurden. In die Ermittlung der Gesamtrente flossen dabei auch andere Arten von Versorgungsbezügen ein – beispielsweise aus berufsständischen Versorgungswerken oder Arbeitseinkommen wie etwa Gewinne aus Photovoltaikanlagen.

 

Was ändert sich mit dem neuen Gesetz?

Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG), das seit Januar 2020 gilt, wurde ein dynamischer Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro monatlich für den Krankenversicherungsbeitrag eingeführt (bei Kapitalleistungen 19.110 Euro). Im Unterschied zur bisherigen Freigrenze bedeutet der neue Freibetrag, dass nur der Teil der Betriebsrente, der über diesem liegt, beitragspflichtig in der GKV wird.

Wer also beispielsweise eine Betriebsrente von 200 Euro erhält, musste bislang auf den vollen Betrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Aufgrund der Neuregelung unterliegt  nur die Differenz – in unserem Beispiel 40,75 Euro der Beitragspflicht in der GKV.

 

Welche Vorteile bringt das mit sich?

Der Freibetrag entfaltet seine Wirkung immer voll, selbst dann, wenn andere Arten von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen vorliegen. Die betriebliche Altersvorsorge gewinnt somit weiter an Attraktivität.  

 

Und wer profitiert von den Verbesserungen?

Der neue Freibetrag gilt für aktuelle und künftige Betriebsrentenbezieher, die versicherungspflichtig in der GKV sind. Rund 4 Millionen Pflichtversicherte erhalten aktuell bAV-Leistungen oberhalb der bisherigen Freigrenze. Für diese Personengruppe ergibt sich nach Berechnungen des Gesetzgebers eine sofortige jährliche Verbesserung in Höhe von ca. 300 Euro.

 

Das ist doch schon ein schönes Sümmchen! Lieber Herr Weig, vielen Dank für das informative Gespräch!

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