Neue EU-Richtlinie für den Zahlungsverkehr: PSD2

eingestellt von Fabian Lutz Social Media Manager a.D. am 11. Januar 2018

Alle Finanzinstitute setzen zum 13. Januar 2018 die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) um. Sparkassen und Banken, aber auch neue Anbieter von Finanzdienstleistungen entwickeln immer mehr Lösungen, mit denen wir einfach im Internet bezahlen oder unser Geld verwalten können. Selbst Zahlungen vom oder ins Ausland sind längst kein Problem mehr. Hier liegt aber auch die Herausforderung: Der Markt rund um den Zahlungsverkehr wird immer größer und facettenreicher. Bisher finden die vielen neuartigen Anbieter jedoch in offiziellen Regulierungen keinen Platz. Das ändert sich ab Januar 2018. PSD2, das ist die Abkürzung für Payment Service Directive, ist die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie. Sie regelt den Zugriff von sogenannten Drittdienstleistern auf Girokonten der Kunden. Drittdienstleister, das können zum Beispiel Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste sein.

 

Darum sind die neuen Regeln wichtig

Viele Internethändler nutzen Drittanbieter zur Abwicklung von Transaktionen. Das sind die sogenannten Zahlungsauslösedienste. Gleiches gilt für eine Finanz-App, in der Konten von verschiedenen Banken liegen. Diesen Service bieten sogenannte Kontoinformationsdienste an. Mit Inkrafttreten von PSD2 sind Sparkassen und Banken dazu verpflichtet, eine Schnittstelle für diese Unternehmen einzurichten. Über diese Schnittstelle bekommen die Anbieter dieser Services künftig Zugriff auf Ihre Konten und Daten. Wichtig: Dieser Zugriff kommt nur zustande, wenn vorher zugestimmt wurde.

 

PSD2 ist die Schnittstelle für Drittdienste 

Bleibt eine Frage: Warum sollte ein Kunde wollen, dass jemand anderes als die Sparkasse Regensburg an seine Daten herankommt? Die Idee: Um einen Einkauf im Internet zu bezahlen, muss er sich nicht extra ins Online-Banking einloggen. Die Überweisung kann direkt über einen Drittdienst erfolgen. Indem er Zugang zu den Kontodaten hat, kann auch er Bezahlungen auslösen. Dafür gibt man wie gewohnt PIN und TAN an. Aber ist das auch sicher? Im Grunde ja. Denn alle Drittdienste müssen künftig von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassen sein –  zur Sicherheit der Kunden. 

 

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

  • Kunden können Drittdienste für das Auslösen von Überweisungen oder zur Abfrage von Kontodaten beauftragen
  • Bei Beauftragung ist dieser Drittdienst zukünftig dazu berechtigt, Kontozugangsdaten, wie zum Beispiel PIN und TAN, abzufragen
  • Die Drittdienste müssen dafür Sorge tragen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale wie Anmeldename, PIN und TAN keinen anderen Parteien zugänglich sind
  • Den Zahlungsdienstanbietern ist es verboten, Zahlungsvorgänge oder Sicherheitsdaten der Kunden zu speichern
  • Die Haftung für Betrugsschäden im Online-Banking oder auch bei der Karte wird von 150 Euro auf 50 Euro gesenkt, wenn den Kunden kein Verschulden trifft.

 

Und nun?

Die nationale Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie tritt am 13. Januar 2018 in Kraft.

Kunden der Sparkasse Regensburg haben bereits einen Brief oder eine Benachrichtigung im Online-Banking erhalten. Darin informieren wir über alle mit PSD2 einhergehenden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bei Fragen oder Bedenken wenden Sie sich jederzeit gerne an Ihren Sparkassen-Berater

 

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