INTERVIEW mit Thomas Memmel zu MiFID II:  „Der Kunde steht im Mittelpunkt.“

eingestellt von Fabian Lutz Social Media Manager a.D. am 21. November 2017

Anfang 2018 tritt mit MiFID II eine novellierte, europäische Finanzmarktrichtlinie in Kraft. Die „Markets in Financial Instruments Directive“ ist das regulatorische Rahmenwerk für Geschäfte in Finanzinstrumenten, im wesentlichen also Wertpapiergeschäfte. Damit ist diese neue Richtlinie in Europa und momentan bei den Finanzexperten in aller Munde. Die erste Richtlinie wurde im November 2007 wirksam. Die jetzt durch die Neufassung beschlossenen Änderungen (MiFID II) gelten ab Januar 2018.  Inwiefern die neue Regelung Konflikte regulieren kann und wie sie dem Anleger nützen soll, beantwortet an dieser Stelle unser Experte Thomas Memmel, Abteilungsdirektor und Leiter Prozesse und Anwendungen der Sparkasse Regensburg

 

Lieber Herr Memmel. In drei Sätzen: Welches Ziel verfolgt die neue Finanzmarktrichtlinie?

MiFID II will die Kunden und ihre Anlageziele in den Fokus stellen. Ziel ist es, die Anleger noch umfassender zu informieren.  Dafür soll der Anlegerschutz verstärkt werden – insbesondere in den Bereichen Transparenz, also Kosten und Zuwendungen, Produktgestaltung und Anlageberatung. 

 

Aha. Das klingt erst Mal ganz schön abstrakt. Was bedeutet das konkret für unsere Kunden?
In erster Konsequenz erhalten sie mehr Unterlagen, das lässt sich leider nicht vermeiden. Dazu zählt die überarbeitete Broschüre „Kundeninformation zu Geschäften in Wertpapieren und weiteren Finanzinstrumenten“, die viele Bankkunden im Herbst 2017 zugeschickt bekommen. Darin enthalten: Informationen rund um MiFID II, AGB-Änderungen und vieles mehr. Der Kunde wird zudem übers Jahr verteilt mehr Papier als zuvor erhalten, seien es Produkt- und Kosteninformationen.

 

Gibt es zum Thema auch noch weiterführende Informationen?
Es gibt eine umfassende Kundeninformationsbroschüre, in der Details zur Sparkasse und den Dienstleistungen, über Zuwendungen oder die Grundsätze der Auftragsausführung beschrieben sind. Darüber hinaus haben wir die neuen Regelungen zum Anlass genommen, um die „Basisinformationen über Wertpapiere und weitere Vermögensanlagen“ zu überarbeiten.

 

Das ist erst mal eine Menge Input und Papierkram. Aber wie wird dadurch der Anlegerschutz denn genau verbessert?

Die neue Richtlinie verlangt, dass verkaufte  Produkte im Einklang mit den Zielsetzungen des Kunden sein müssen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die von der Sparkasse Regensburg so auch bisher umgesetzt wurde. Es sollen ab 2018 auch rechtlich nur Wertpapiere empfohlen werden, die mit Blick auf die Bedürfnisse des Kunden als geeignet erscheinen.

 

Stichwort Geeignetheitserklärung. Können Sie erläutern, was es damit auf sich hat?
Ab Januar 2018 wird das bisherige Beratungsprotokoll durch die Geeignetheitserklärung ersetzt. In deren Rahmen wird überprüft, dass das empfohlene Wertpapier auch wirklich für den Kunden passt. Die Eigenschaften des Finanzinstruments werden mit den individuellen Angaben des Kunden zu seinen Anlagezielen abgeglichen. Das Ergebnis für den Kunden sind persönliche Empfehlungen der Sparkasse, die zu ihm passen. Im Anschluss an diese Beratung bekommt der Kunde seine Geeignetheitserklärung auch ausgehändigt.

 

Wird die Anlageberatung künftig aufgezeichnet?
Ja. Telefonische Beratungen und telefonische Aufträge müssen wir künftig aufzeichnen. Vom Gesetzgeber ist dann eine vollständige beweissichere Aufzeichnung und Archivierung aller telefonischen Beratergespräche vorgeschrieben. Eine Kopie der Aufzeichnungen, die für fünf bis maximal sieben Jahre aufzubewahren sind, kann auf Wunsch angefordert werden. Selbstverständlich ist die Vertraulichkeit gewahrt. Für persönliche Gespräche in unseren Filialen gilt diese Vorschrift natürlich nicht, hier werden keine Sprachaufzeichnungen erstellt. Dort werden die Ergebnisse schriftlich festgehalten.


Bleibt die Beratung unabhängig?

Auf jeden Fall. Die Auswahl und Empfehlung von Produkten an Kunden sind ausschließlich vom Kundeninteresse beeinflusst, nicht von anderen Dingen wie dem Empfang von Zuwendungen. Es werden nur solche Produkte empfohlen, die für unsere Kunden geeignet sind.

 

Was ist mit Kostentransparenz gemeint?
Wir informieren bereits ausführlich über die Kosten eines Wertpapierprodukts und über Zuwendungen. Diese bestehenden Vorgaben werden durch MiFID II noch einmal verschärft. Künftig besteht die Pflicht, sowohl dienstleistungsbezogene als auch produktbezogene Kosten vor der Auftragserteilung offenzulegen. Dies erfolgt beispielsweise vor Ausführung etwa einer Order oder in Form einer jährlichen Zusammenstellung aller Kosten und Zuwendungen. Auch Reporting genannt.

 

Was sind Zuwendungen?
Sparkassen und Banken und andere Finanzdienstleister erhalten beim Vertrieb Zuwendungen von ihren Partnern. Diese können als Geldzahlungen, zum Beispiel in Form von Provisionen und Gebühren und als geldwerte Vorteile, wie etwa kostenfreie oder vergünstigte Sach- und Dienstleistungen, erbracht werden.

 

Muss der Kunde künftig für die Anlageberatung zahlen?
Nein, sie bleibt entgeltfrei. Die Sparkasse Regensburg erbringt diese Dienstleistung – wie bislang schon – nicht als Honorar-Anlageberatung, sondern als provisionsbasierte Anlageberatung. Erfolgt kein Abschluss, ist die Beratung insofern kostenlos.

 

Lieber Herr Memmel, vielen Dank für das informative Gespräch!

 

 

 

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